Page 175 - Katalog 2022 Inhaltsverzeichnis - Produktbeschreibung
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II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

               § 1 Auftragserteilung
               (1) § 1 Ziff. 1 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende Anwendung.
               (2) Die Durchführung von Reparaturen oder Umbaumaßnahmen findet je nach Art der
               durchzuführenden Maßnahme oder des Defektes durch die Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder durch
               von diesem hinzugezogene Dritte – insbesondere den Hersteller – statt.

               § 2 Preise und Zahlung
               (1) § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende Anwendung. Die Vergütung
               der Leistungen ist bei Abnahme fällig
               (2) Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
               auch dann in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil  der
               beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder
               der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
               (3) Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend
               Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.

               § 3 Termine
               (1) Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
               nicht durch Umstände, die der Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder der gemäß § 1 Ziff. 2 eingeschaltete
               Dritte nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
               (2) § 3 Ziff. 2 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende Anwendung.

               § 4 Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
               (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für alle Arbeitsleistungen der Fa. KANTOP-
               ISOMATTEN sowie für von ihm eingebautes Material.
               (2) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Fa. KANTOP-ISOMATTEN die nach billigem Ermessen
               erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,
               dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur der  Fa.
               KANTOP-ISOMATTEN oder dessen Beauftragen zur Verfügung steht.
               (3) § 5 Ziff. 3, 4, 7 und 8 der Verkaufsbedingungen finden bei Arbeitsleistungen der  Fa. KANTOP-
               ISOMATTEN entsprechende Anwendung; im Fall der Ziff. 4 ist maßgeblicher Zeitpunkt für den
               Fristbeginn die Abnahme der durchgeführten Leistung. Soweit die Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder
               seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Durchführung der beauftragten Leistungen ein vorwerfbares
               Verschulden bezüglich einer Beschädigung des beanstandeten bzw. umzubauenden Gegenstandes
               trifft, ist er insoweit zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich, mit
               unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, oder bei Verlust des beanstandeten bzw.
               umzubauenden Gegenstandes,ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

               § 5 Eigentumsvorbehalt
               (1) Soweit die anlässlich von Reparaturen oder Umbaumaßnahmen eingefügten Teile o.ä. nicht
               wesentliche Bestandteile werden, behält sich die  Fa. KANTOP-ISOMATTEN das
               Eigentum an diesen Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der Fa. KANTOP-ISOMATTEN aus
               dem Vertrag vor.
               (2) § 6 Ziff. 2 und 3 der Verkaufsbedingungen finden entsprechende Anwendung.

               III. Gemeinsame Bestimmungen § 1 Schriftformklausel
               Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der
               Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
               Kunden sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses
               Vertragsverhältnis.

               § 2 Unwirksame Klauseln
               Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, ohne
               dass damit die Erreichung des Vertragszweckes im wesentlichen unmöglich gemacht wird, so wird
               dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht
               durchführbare Bestimmung ist von den Parteien nach Möglichkeit durch eine zulässige und in
               wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Regelung gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

               § 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand   Erfüllungsort und  Gerichtsstand sind Albstadt.





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