Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Verkaufsbedingungen
§ 1 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind –
auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An
individuell ausgearbeitete Angebote ist die Fa. KANTOP-ISOMATTEN eine Woche
gebunden.
(2) Bestellungen werden nur verbindlich, falls die Fa.
KANTOP-ISOMATTEN sie bestätigt oder
ihnen durch Übersendung des Vertragsgegenstandes nachkommt. Lehnt die Fa.
KANTOP-ISOMATTEN die Annahme nicht binnen einer Woche nach Bestelldatum ab, so
gilt die Bestätigung als erteilt und der Kaufvertrag als geschlossen.
Maßgebliches Bestelldatum ist die mündliche oder schriftliche Abgabe des
Angebots, bei Abgabe unter Abwesenden die Aufgabe zur Post bzw. die sonstige
Absenderhandlung (z.B. die Absendung eines Fax oder einer E-Mail).
(3) Sämtliche Vereinbarungen sind zu Beweiszwecken
schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie
für nachträgliche Vertragsänderungen.
§ 2 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Die Preise schließen eine kostenlose Fracht bis zum
Bestimmungsort im Inland aus, zusätzliche Frachtkosten bei Versendung ins
Ausland trägt ebenfalls der Kunde.
Auslandslieferungen erfolgen nur gegen Vorauskasse.
Frachtkosten, auch Rücksendungen trägt der Kunde.
(3) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem
und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur
Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 6%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
§ 3 Lieferzeiten und Abnahme
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Vorliegen von durch die Fa. KANTOP-ISOMATTEN zu
vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu
setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Die Frist beginnt mit Eingang
der schriftlichen Nachfristsetzung bei der
Fa. KANTOP-ISOMATTEN.
(3) Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht fristgemäß ab,
ist die Fa. KANTOP-ISOMATTEN berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu
setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen und
den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt
bleiben davon die Rechte der Fa. KANTOP-ISOMATTEN, nach Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes auf
den Käufer über. Bei Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt der Gefahrübergang
mit Übergabe der Sendung an die den Transport ausführende Person bzw. zu dem
Zeitpunkt, in dem die Sendung die Räumlichkeiten der Fa. KANTOP-ISOMATTEN
zwecks Versendung verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden
über.
(2) Auf Wunsch des Käufers wird der Kaufgegenstand in seinem
Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
(1) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, fehlen ihr
zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa.
KANTOP-ISOMATTEN nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsrechte des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
(2) Die Gewährleistungsfrist auf eigene Produkte beträgt 24
Monate und beginnt mit dem Datum der Übergabe bzw. der Auslieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. Bei Handelsware gelten die jeweiligen
Garantiebestimmungen der Vorlieferanten. Werden Gewährleistungsansprüche
geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer
Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
(3) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler,
die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden
verursacht werden sowie Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Sturm,
Hagel, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel
durch Verschmutzung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische
oder atmosphärische Einflüsse.
(4) Offensichtliche Mängel müssen der Fa. KANTOP-ISOMATTEN
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe bzw.
Lieferung der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften gelieferten
Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Entdeckung des
Mangels befinden, zur Besichtigung durch die
Fa. KANTOP-ISOMATTEN bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
gegenüber der Fa. KANTOP-ISOMATTEN aus.
(5) Schlägt im Fall einer Mangelhaftigkeit der Ware gemäß
Ziff. 1 die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(6) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten
nicht für Gebrauchtteile. Diese werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart
ist, unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
(7) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. KANTOP-ISOMATTEN als auch gegen seine
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
(8) Die Haftungsbeschränkung in Ziff. 8, Satz 1 findet keine
Anwendung, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer jetzt oder künftig
zustehen, behält sich die Fa. KANTOP-ISOMATTEN das Eigentum an den gelieferten
Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht
verfügen.
(2) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung der
Fa. KANTOP-ISOMATTEN um mehr als 20%, so wird er auf Verlangen des Käufers nach
seiner Wahl Sicherheiten freigeben.
(3) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
der Fa. KANTOP-ISOMATTEN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers –
insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die unverzügliche Herausgabe des Kaufgegenstandes zu
verlangen. Die Kosten der Rücknahme und der anderweitigen Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
§ 7 Zahlung
(1) Die Bezahlung
des Kaufpreises erfolgt in bar, per Nachnahme oder auf Rechnung wobei die
vereinbarte Zahlungsart auf dem Bestellformular eingetragen wird.
(2) Bei Bezahlung per Nachnahme entstehen die derzeit
geltenden Nachnahmegebühren.
(3) Die anfallenden Versandkosten trägt der Käufer.
(4) Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich
die Fa. KANTOP-ISOMATTEN ausdrücklich
vor.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen
§ 1 Auftragserteilung
(1) § 1 Ziff. 1 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende
Anwendung.
(2) Die Durchführung von Reparaturen oder Umbaumaßnahmen
findet je nach Art der durchzuführenden Maßnahme oder des Defektes durch die
Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder durch von diesem hinzugezogene Dritte – insbesondere
den Hersteller – statt.
§ 2 Preise und Zahlung
(1) § 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende
Anwendung. Die Vergütung der Leistungen ist bei Abnahme fällig
(2) Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden auch dann in Rechnung gestellt,
a. wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
b. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik
nicht festgestellt werden konnte oder
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
(3) Wird im Auftrag des Kunden ein Kostenvoranschlag
erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Kunden zu erstatten.
§ 3 Termine
(1) Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist
nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN oder der gemäß § 1 Ziff. 2 eingeschaltete Dritte nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
(2) § 3 Ziff. 2 der Verkaufsbedingungen findet entsprechende
Anwendung.
§ 4 Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für alle
Arbeitsleistungen der Fa. KANTOP-ISOMATTEN sowie für von ihm eingebautes
Material.
(2) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur
der Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder dessen
Beauftragen zur Verfügung steht.
(3) § 5 Ziff. 3, 4, 7 und 8 der Verkaufsbedingungen finden
bei Arbeitsleistungen der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN entsprechende Anwendung; im Fall der Ziff. 4 ist maßgeblicher
Zeitpunkt für den Fristbeginn die Abnahme der durchgeführten Leistung. Soweit
die Fa. KANTOP-ISOMATTEN oder seine Erfüllungsgehilfen im Rahmen der
Durchführung der beauftragten Leistungen ein vorwerfbares Verschulden bezüglich
einer Beschädigung des beanstandeten bzw. umzubauenden Gegenstandes trifft, ist
er insoweit zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich,
mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, oder bei Verlust des
beanstandeten bzw. umzubauenden Gegenstandes, ist der Wiederbeschaffungswert zu
ersetzen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit die anlässlich von Reparaturen oder
Umbaumaßnahmen eingefügten Teile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden,
behält sich die Fa. KANTOP-ISOMATTEN
das Eigentum an diesen Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der Fa.
KANTOP-ISOMATTEN aus dem Vertrag vor.
(2) § 6 Ziff. 2 und 3 der Verkaufsbedingungen finden
entsprechende Anwendung.
III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Schriftformklausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich
dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht
getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteil
dieses Vertrages und haben keine Gültigkeit für dieses Vertragsverhältnis.
§ 2 Unwirksame Klauseln
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, ohne dass damit die Erreichung des
Vertragszweckes im wesentlichen unmöglich gemacht wird, so wird dadurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder
nicht durchführbare Bestimmung ist von den Parteien nach Möglichkeit durch eine
zulässige und in wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Regelung
gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.
§ 3 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
und Gerichtsstand sind Albstadt.